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   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,20108)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,20108)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,20108)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Sie beriefen sich insbesondere auf die im Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(3) anerkannten allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens dessen integrierender Bestandteil seien.

    Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und ein Staat infolgedessen gegenüber dem einzelnen schadensersatzpflichtig werden kann, weil er die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Lohngarantierichtlinie) zu der Zeit, als er nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber nicht Mitglied der Europäischen Union war, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte?.

    Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die Lohngarantierichtlinie sowie die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze dem nationalen Recht vorgehen, wenn der Staat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?.

    Wenn die Frage 1 zu verneinen ist: Haben die Lohngarantierichtlinie und die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgrund des Beitritts des Staates zur Europäischen Union Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es um Ereignisse aus der Zeit geht, in der der Staat nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, sofern der Staat die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?.

    Darüber hinaus beziehen sie sich nicht unmittelbar auf die Richtlinie 80/987 oder das Urteil Francovich u. a., sondern werfen das Problem der Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in Verbindung mit der Richtlinie 80/987 und dem Urteil Francovich u. a. auf, um die Art und Weise der Anwendung dieser Regeln der Rechtsprechung und der Gesetzgebung der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung festzulegen.

    Um sagen zu können, ob das Urteil Francovich u. a. in dem Kontext, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, "offensichtlich" unanwendbar ist, muß die Rechtssache inhaltlich geprüft werden.

    26 Die Umsetzung der behandelten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache veranlasst mich zu folgenden Feststellungen: Die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen betreffen nicht die Auslegung der Richtlinie 80/987 und auch nicht die Klarstellung des Urteils Francovich u. a.; sie beziehen sich auf das Problem, inwieweit es möglich ist, das Urteil Francovich u. a. über eine Auslegung und Anwendung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in das Ausgangsverfahren einzubeziehen.

    Das vorlegende Gericht ist allein dafür zuständig, unter Berücksichtigung des systematischen Aufbaus der schwedischen Rechtsvorschriften und des Völkerrechts festzulegen, in welchem Umfang und bis zu welchem Punkt Artikel 6 des EWR-Abkommens - stets als aussergemeinschaftliche Bestimmung verstanden - das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 sowie das Urteil Francovich u. a.) einbezieht.

    Die Frage geht dahin, ob die im Urteil Francovich u. a. aufgestellten Grundsätze über die Haftung des Staates bei nicht ordnungsgemässer Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie in nationales Recht gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und damit Vorrang vor dem nationalen Recht eines EFTA-Staates haben, der dieses Abkommen unterzeichnet hat.

    Es kommt hinzu, daß die Rechtsprechung Francovich u. a., die auf dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(32) beruht, vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erging, genau wie dies dessen Artikel 6 verlangt.

    Schließlich betraf das Urteil Francovich u. a. die nicht ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, d. h. eine rechtlich und tatsächlich ähnlich gelagerte Frage wie die im vorliegenden Ausgangsverfahren(33).

    54 Somit kann der Verstoß eines Staates wie des Königreichs Schweden im vorliegenden Fall gegen eine Bestimmung des EWR-Abkommens zu einer internationalen Vertragshaftung dieses Staates aufgrund völkerrechtlicher Regeln führen, kann aber einzelnen durch diesen Verstoß betroffenen Personen keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat vermitteln, dessen ausservertragliche Haftung sie aufgrund der Rechtsprechung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(45) speziell für die Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelt hat, geltend machen.

    Es soll genauer gesagt festgestellt werden, inwieweit die Richtlinie 80/987 und die im Urteil Francovich u. a. entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze für Tatsachen gelten können, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet haben, als der betreffende Staat noch nicht Mitglied der Europäischen Union war.

    (3) - Urteil vom 19. November 1991 (Francovich, Slg. 1991, I-5357).

    (45) - Urteil Francovich u. a. (zitiert in Fußnote 3).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    44 Dieser Standpunkt der Rechtsprechung ist auch im Gutachten 1/91 gerade über das EWR-Abkommen zur Geltung gekommen, auf das ich nunmehr eingehen möchte.

    47 Meines Erachtens sollte man eher den genau entgegengesetzten Ansatz wählen, dem offensichtlich auch der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91(40) gefolgt ist.

    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 festgestellt: "Der Europäische Wirtschaftsraum ist ... auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zu verwirklichen, der Rechte und Pflichten im wesentlichen nur zwischen seinen Vertragsparteien begründet und keine Übertragung von Souveränitätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichen Organe vorsieht.

    50 Meines Erachtens reichen die vorstehend wiedergegebenen - und im Gutachten 1/92(43) nicht zurückgenommenen - Feststellungen des Gutachtens 1/91 aus, um die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen verneinen zu können(44).

    (44) - An dieser Stelle sollte der Standpunkt erwähnt werden, den das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) eingenommen hat, wonach der Gerichtshof seine Feststellung im Gutachten 1/91, "daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen Seite und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen [hat], ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft ... in Frage gestellt wird" (Randnr. 109).

    Wenn dies bedeuten soll, daß die Feststellungen des Gutachtens 1/91 sich ausschließlich auf den besonderen Rahmen des Rechtsprechungsmechanismus beziehen, den der Entwurf eines EWR-Abkommens vorsah, dann muß ich das für falsch erklären.

    Ich bin vielmehr der Auffassung, daß die Argumentation des Gerichtshofes im Gutachten 1/91 zu den grundlegenden Unterschieden zwischen dem Rechtssystem des EWR und dem der Gemeinschaft allgemeine Gültigkeit beansprucht.

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (4) - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449).

    (35) - Vgl. Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 4).

  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331), Vereinbarkeit der Alkoholeinfuhrabgabe in Deutschland mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Griechischen Republik, vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Harlequin und Simons, Slg. 1982, 329), Vereinbarkeit einer Einfuhrbeschränkung für Schallplatten im Vereinigten Königreich mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641), Vereinbarkeit der Zollbehandlung eines nach Deutschland eingeführten Erzeugnisses mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625), Vereinbarkeit der Zollbehandlung von nach Frankreich eingeführten Kraftfahrzeugen mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Schweden.

    (37) - Vgl. Urteile Pabst & Richarz und Legros u. a. (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (11) - Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Slg. 1990, I-3763).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (13) - Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Slg. 1992, I-5621).
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (44) - An dieser Stelle sollte der Standpunkt erwähnt werden, den das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) eingenommen hat, wonach der Gerichtshof seine Feststellung im Gutachten 1/91, "daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen Seite und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen [hat], ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft ... in Frage gestellt wird" (Randnr. 109).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331), Vereinbarkeit der Alkoholeinfuhrabgabe in Deutschland mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Griechischen Republik, vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Harlequin und Simons, Slg. 1982, 329), Vereinbarkeit einer Einfuhrbeschränkung für Schallplatten im Vereinigten Königreich mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641), Vereinbarkeit der Zollbehandlung eines nach Deutschland eingeführten Erzeugnisses mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625), Vereinbarkeit der Zollbehandlung von nach Frankreich eingeführten Kraftfahrzeugen mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Schweden.
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (58) - Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Slg. 1997, I-5325).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (10) - Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Slg. 1990, I-4003).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

    Wie Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:9, Nr. 58) festgestellt hat, "ist stets der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem eine rechtliche Situation endgültig abgeschlossen ist, weil dieser als Kriterium für die Wahl der anwendbaren Rechtsnorm maßgebend ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15

    Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 -

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:9, insbesondere Nrn. 61 ff.), in denen er für die zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts darauf abstellt, ob die betreffende Situation vor dem Beitritt endgültig zum Abschluss gekommen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-301/98

    KVS International

    15: - Vgl. hierzu die Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Anderson, Slg. 1999, I-3551, I-3553) und die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Juni 1973 in der Rechtssache 1/73 (Westzucker, Slg. 1973, 723, 733).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1999 - C-60/98

    Butterfly Music

    (15) - Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson, noch beim Gerichtshof anhängig, Nr. 57) dargelegt habe, darf die Rückwirkung nicht mit der unmittelbaren Wirkung einer Rechtsvorschrift verwechselt werden.
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